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   OLG Hamm, 16.01.1997 - 3 Ss OWi 1540/96   

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OLG Hamm, 16.01.1997 - 3 Ss OWi 1540/96 (https://dejure.org/1997,16047)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.01.1997 - 3 Ss OWi 1540/96 (https://dejure.org/1997,16047)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Januar 1997 - 3 Ss OWi 1540/96 (https://dejure.org/1997,16047)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Anforderung an Urteilsgründe, Aufhebung, Haltelinie, gezielte Rotlichtüberwachung, qualifizierter Rotlichtverstoß, Verfahrensrügen, Zeitschätzung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Frankfurt, 19.10.1994 - 2 Ws (B) 651/94
    Auszug aus OLG Hamm, 16.01.1997 - 3 Ss OWi 1540/96
    Denn nach inzwischen einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das betreffende Fahrzeug die Haltelinie passiert (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Dezember 1995 - 3 Ss Owi 378/95; BayObLG NZV 1994/200; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Köln VRS Band 89, S. 471).
  • OLG Hamm, 08.11.2007 - 3 Ss OWi 406/07

    Rotlichtverstoß; Rotlichtzeit; Feststellungen; Anforderungen

    Denn nach inzwischen einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist für die Berechnung der Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das betreffende Fahrzeug die Haltelinie passiert (vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.1997 - 3 Ss OWi 1540/96 - König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 37 StVO Rdnr. 61 b m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.12.1997 - 3 Ss OWi 1424/97

    Programmierablauf von LZA, Umfang der Feststellungen, qualifizierter

    Wegen der erheblichen Auswirkungen im Rechtsfolgenausspruch - die Bußgeldkatalogverordnung sieht in Nr. 34 für den einfachen Rotlichtverstoß lediglich eine Regelgeldbuße von 100, 00 DM, für den sog. qualifizierten Rotlichtverstoß eine solche von 250, 00 DM sowie die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes vor muß die Feststellung, dass das Rotlicht zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie (herrschende Meinung, vgl. Senatsbeschluss vom 19.12.1995 - 3 Ss OWi 378/95 - BayObLG NZV 1994, 200) mehr als eine Sekunde angedauert hat, von dem Tatrichter nachvollziehbar aus dem Beweisergebnis hergeleitet werden (vgl. OLG Köln, VRS 89, 470 f; Senatsbeschluss vom 16.01.1997 - 3 Ss OWi 1540/96 - ).

    Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bezüglich der gesteigerten Anforderungen an Zeugenwahrnehmungen bei Rotlichtverstößen (hierzu vgl. Senatsbeschluss vom 16.01.1997 - 3 Ss OWi 1540/96 - OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.1996 - 4 Ss OWi 1418/96 -) gelten hier nur in eingeschränktem Maße, da diese sich insbesondere auf die Frage beziehen, inwieweit Schätzungen des gleichzeitig das Rotlicht und den Betroffenen wahrnehmenden Zeugen bezüglich der Dauer des Rotlichtverstoßes bei Überfahren der Haltelinie anzuerkennen sind.

  • OLG Hamm, 18.06.1998 - 3 Ss OWi 503/98

    Einlassung Geschwindigkeit über 50 km/h, Haltelinie, Phasenplan, qualifizierter

    Maßgeblich für die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist nämlich nach der einhelligen Rechtsprechung der Senate des Oberlandesgerichts Hamm allein das Passieren der Haltelinie der Lichtzeichenanlage, so dass es auf die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts zu der Entfernung der Betroffenen von dem Mast der Lichtzeichenanlage bei Eintritt der Rotlichtphase unter keinem Gesichtspunkt ankommt (OLG Hamm, 4. Senat, NZV 1998, 169; Senat, Beschluss vom 16.01.1997 - 3 Ss OWi 1540/96 OLG Hamm m.w.N.; vgl. auch BayObLG, NZV 1994, 200; OLG Frankfurt, NZV 1995, 36; OLG Köln, VRS 89, 471).
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